Mittwoch, 19 Oktober 2005 | 45.42.292

Geschäfts Ordnung

Wir wissen jetzt, es gibt nach der Geschäfts Ordnung einen Anspruch,
ein Recht auf einen Sitz im Bundestagspräsidium;

nun wissen wir bereits, u.a. z.B. aus dem Vorfahrts Recht nach der Straßenverkehrs Ordnung,
daß ein Recht einem nur etwa nützt, wenn es einem,

wie fair oder 'not fair' geschweige denn un-fair bzw. zähneknirschend auch immer,
tatsächlich eingeräumt wird;

und wir wissen auch, daß es also, nach der Geschäftsordnung, kein Delegationsrecht gibt,
sondern (nur) ein Vorschlagsrecht,

das dann, nach der 'verfassungsmäßigen Ordnung',
Gegenstand von 'Wahlen und Abstimmungen ...' ist;

die spannende Frage ist also nur noch, warum das nicht auch gilt
im Verhältnis von Edmund Stoiber zur Kabinettsbildungskompetenz von Angela Merkel ?




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